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Satzung

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein führt den Namen „Katholischer Burschenverein Ehekirchen e. V.“ Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuburg a.d. Donau eingetragen.
2) Sitz des Vereins ist Ehekirchen

 

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Ziel des Vereins ist es Brauchtumspflege, Geselligkeit und Jugendpflege zu betreiben.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Burschenverein Ehekirchen e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Burschenverein Ehekirchen e. V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Burschenverein Ehekirchen e. V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Burschenverein Ehekirchen e. V.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.
2) aktives Mitglied kann werden
a) Jede natürliche ledige männliche Person ab dem vollendeten 15. Lebensjahr. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss zusätzlich die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter(s) erfolgen.
b) Jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und bereit ist, an der Erfüllung seiner Aufgaben mitzuwirken.
3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung an den Verein sowie schriftliche Aufnahmeerklärung durch den Vorstand.
4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
5) Passives Mitglied können alle aktiven Mitglieder werden, die durch Heirat aus dem Status der aktiven Mitgliedschaft ausscheiden.

 

§ 6 Austritt und Ausschluss

1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Das ausgeschiedene Mitglied bleibt verpflichtet, den Vereinsbeitrag/Beiträge für das laufende Geschäftsjahr ungekürzt zu entrichten.
b) durch Ausschluss aus dem Verein.
c) mit dem Tod eines Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
3) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich/oder schriftlich zu hören. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Dreiviertel-Mehrheit. Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden und tritt ab Mitteilung in Kraft.
4) Ein Ausschluss kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an die Letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet. In der Mahnung ist auf den „Ausschluss“ hinzuweisen.
5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte.
6) Ein Anspruch auf Auseinandersetzung besteht nicht.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge / Mitgliederpflichten

Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, an den gemeinsamen Zielen und am Zweck des Vereins mitzuwirken und alles zu unterlassen, was die gemeinsame Zielsetzung und den Vereinszweck beeinträchtigen könnte.

 

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr. (Jahreshauptversammlung)
2) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden des Vereins unter Einhaltung einer Einladungsfrist von einer Woche.
3) Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand vorgeschlagene Tagesordnung mitzuteilen.
4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Festlegung der Arbeitsplanung/Aktivitäten des Vereins
b) Beschluss des Haushaltsplans
c) Entgegennahme des Arbeits- und Rechenschaftsberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands
d) Wahl des Vorstands
e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
g) Wahl von Rechnungs-/Kassenprüfern
5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen welches vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

§ 10 Wahlen

1) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
2) Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.

 

§ 11 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenverwalter und den Kassenprüfern.
2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins, er hat das Vereinsvermögen zu verwalten und die Durchführung der Zwecke des Vereins und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sicherzustellen.
3) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter vertreten. Jeder von ihnen ist allein Vertretungsberechtigt; im Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der Stellvertreter von ihrer Vertretungsbefugnis nur dann Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
4) Scheidet ein Mitglied des Vorstands während einer Amtsperiode aus, wird ein Ersatzmitglied für den Rest einer Amtsperiode gewählt.
5) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und schlägt die Tagesordnung vor. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, im Fall seiner Abwesenheit der Stellvertreter.

 

§ 12 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke anberaumten außerordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einem wohltätigen Zweck die/der es unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zur Förderung der Jugendarbeit zu verwenden hat.
3) Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Vereinsmitglieder.

 

§ 13 Salvatorische Klausel

1) Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder künftig in sie aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit verlieren, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Dasselbe gilt, sofern sich ergibt, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält.
2) Die Mitglieder werden in diesen Fällen auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine neue rechtswirksame Bestimmung beschließen, die den Sinn und Zweck der Satzung und der Aufgabenstellung des Vereins entspricht.